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Schwere Krafträder Dreirädrige Kraftfahrzeuge
Mindestalter 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang, Mindestalter 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW Mindestalter 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.
Klasse A1, Klasse A2 und Klasse AM eingeschlossen
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Nach 2 jährigem Besitz der Klasse A2 nur eine praktische Prüfung erforderlich.
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